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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Stand März 2022

1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der AssekuRisk

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese, dem Vertragspartner bekannt gegebenen Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten bei Vertragsabschlüssen für Unternehmer, nicht jedoch bei Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind für AssekuRisk nur dann verbindlich, wenn sie von AssekuRisk ausdrücklich schriftlich, mittels Fax oder elektronisch anerkannt werden.

2. Angebot

Die Angebote der AssekuRisk sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung für Projekte, Vorträge oder Workshops bzw. Anmeldebestätigung für Seminare und Flugsimulatortrainings als geschlossen. Die angebotenen Leistungen beziehen sich auf die im Angebot angeführten Standorte.

3. Zahlungsmodalitäten

Die Abrechnung von Projekten, Vorträgen und Workshops erfolgt nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Zahlungsziel ist 14 Tage nach Rechnungslegung.
Die Abrechnung von Seminaren und Flugsimulatortrainings erfolgt vor Leistungserbringung und ist vor Seminar- bzw. Trainingsstart zur Zahlung fällig.

4. Verzugszinsen

Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig und zu zahlen, soweit in der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes vereinbart ist. Mit Ablauf der Frist kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5. Aufrechnung

Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund derer er die Zahlung zurückbehält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Ausstiegsszenario bei Patientensicherheitsprojekten und Stornobedingungen

Beide Parteien haben die Möglichkeit, das Projekt nach der Vorprojektphase zu beenden. Diese Option kann dann in Anspruch genommen werden, wenn die betroffenen Mitarbeiter des Auftraggebers die Einführung der Patientensicherheit in ihren Bereichen nachhaltig ablehnen und somit eine erfolgreiche Implementierung seitens der Auftragnehmerin nicht möglich ist. Die Entscheidung ist binnen 14 Tagen nach dem Zielgespräch dem jeweilig anderen Vertragspartner schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall werden die auflaufenden Kosten (Honorar für Vorprojektphase zzgl. Reisespesen) bis zum Zeitpunkt der Projektstornierung berechnet.

Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung für die Vertragspartner ist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn gegen das Vermögen der Vertragspartner ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichendem Vermögens abgelehnt wird sowie bei Verletzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Erklärt AssekuRisk nach dieser Bestimmung die Beendigung des Vertrages, wird nach den bereits erbrachten verwertbaren Teilleistungen abgerechnet.

Bei der Stornierung von verbindlich vereinbarten Terminen gelten folgende Regelungen:

  • Storno ab Auftragserteilung bis 8 Wochen vor dem Termin 25 % der Auftragssumme
  • Storno zwischen 8 und 4 Wochen vor dem Termin 50 % der Auftragssumme
  • Storno zwischen 4 und 2 Wochen vor dem Termin 75 % der Auftragssumme
  • Storno kürzer als 2 Wochen vor dem Termin 100 % der Auftragssumme.

7. Nutzung des vertragsgegenständlichen Werkes

Das Recht, das vertragsgegenständliche Werk und alle damit zusammenhängenden Arbeitsergebnisse sowie erarbeiteten Unterlagen auf welche Art auch immer zu benützen, steht ausschließlich und uneingeschränkt dem Vertragspartner zu. Im Falle der Lieferung von EDV- bzw. Software-Produkten ist die Nutzung des vertragsgegenständlichen Produkts auf die im Angebot bezeichnete Berechnungsgrundlage (z.B. Standorte, Bettenanzahl, User) beschränkt. Diese Ergebnisse und Unterlagen gehen nach Erfüllung des Auftrages in das Eigentum des Vertragspartners über.

Daten und Unterlagen, die AssekuRisk seitens der Vertragspartner zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt werden, sind nach Auftragsende wieder zurückzugeben. Hinsichtlich Geltung dieses Absatzes ist zu unterscheiden zwischen:

a. den persönlichen Unterlagen, dem vertragsgegenständlichen Werk und damit zusammenhängenden Arbeitsergebnissen für die Vertragspartner

b. dem eigentlichen Produkt bzw. den Grundwerkzeugen der AssekuRisk und

c. den während dieses Projektes entwickelten neuen Werkzeugen.

Der obenstehende Passus bezieht sich uneingeschränkt auf die persönlichen Unterlagen, das vertragsgegenständliche Werk und den damit zusammenhängenden Arbeitsergebnissen für die Vertragspartner im Rahmen des Projektes.

Neu entwickelte Werkzeuge (zB neue Checkliste für einen bestimmten OP-Ablauf) sind „anonymisiert“ Eigentum der AssekuRisk; dem Vertragspartner steht ein nicht ausschließliches aber uneingeschränktes Nutzungsrecht an derartigen Werkzeugen während und nach dem gegenständlichen Auftragsverhältnis zu. Dem Auftraggeber obliegt das generelle Nutzungsrecht an allen während des Projektes erarbeiteten / adaptierten Instrumenten.

8. Copyright

Die von AssekuRisk bereitgestellten Arbeitsunterlagen sind und bleiben geistiges Eigentum der AssekuRisk bzw. der Autoren/-innen. Eine Vervielfältigung bzw. sonstige, auch firmeninterne Verbreitung und Nutzung des Materials ist an die vorherige schriftliche Zustimmung der AssekuRisk gebunden.

9. Haftung

Alle anzusetzenden Risikomanagement-Instrumente werden im Vorfeld mit der Geschäftsführung und den leitenden Mitarbeitern der betroffenen Bereiche des Auftraggebers abgestimmt. Bevor ein Instrument in Kraft gesetzt wird, muss dieses seitens der zuvor genannten Abteilung als sachgerechte Lösung angesehen und freigegeben werden. AssekuRisk führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmt, durch. Die Firma AssekuRisk haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Gewährleistung / Mängel

Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung als genehmigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mangel nicht erkennbar war oder arglistig verschwiegen worden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11. Vertraulichkeit

AssekuRisk garantiert die völlig vertrauliche Handhabung aller im Zusammenhang mit diesem Projekt erörterten Informationen.

12. Weitergabe des Auftrages an Dritte

Die gänzliche Weitergabe des Auftrages an Dritte ist unzulässig. Im Fall der teilweisen Weitergabe an Dritte haftet AssekuRisk für die vertragsmäßige Erfüllung.

13. Qualifikation

AssekuRisk verpflichtet sich, ausreichend qualifiziertes Personal für die Vertragserfüllung einzusetzen. Werden im Zuge des Arbeitsfortganges aus Sicht des Vertragspartners einzelne Mitarbeiter der AssekuRisk als ungeeignet angesehen, wird der Vertragspartner unter Abstimmung mit der AssekuRisk umgehend nach einer adäquaten Ersatzmöglichkeit suchen. Der AssekuRisk-Geschäftsführer Capt. Hans Härting ist im Vorfeld seitens des Vertragspartners als qualifiziert akzeptiert worden und von dieser Regelung ausgenommen.

14. Rechtswahl

Für den Vertrag und seine Auswirkungen gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Wien. AssekuRisk hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

15. Schriftform

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.